Allgemeine Reisebedingungen Ala-Kol Travel

Diese allgemeinen Reisebedingungen bilden die Grundlage der Tätigkeit von Ala-Kol Travel, Inhaberin Jazgul Rönsch, Hepkeplatz 5, 01309 Dresden. Wir sind stets bestrebt, Ihnen eine sorgfältig geplante, reibungslos ablaufende sowie sichere und unvergessliche Erlebnisreise zu ermöglichen. Wir möchten Sie daher bitten, die nachfolgenden Bestimmungen sorgfältig durchzulesen.

§ 1. Der Abschluss des Reisevertrages / Buchungsbestätigung / Reiseunterlagen

Mit Ihrer Reiseanmeldung, welche per E-Mail, schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen kann, bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Umfang der Reiseanmeldung ergibt sich aus diesen AGB sowie den Angaben zur Reise. Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Der Reisevertrag ist verbindlich, wenn der Reiseveranstalter Ihnen die Buchung sowie den Reisepreis schriftlich bestätigt hat. Weicht unsere Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt in unserer Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind. Der Vertrag kommt dann zustande, wenn Sie innerhalb dieser Bindungsfrist uns gegenüber die Annahme erklären. Durch uns an den Kunden ausgehändigte Reiseunterlagen sind unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über fehlende Unterlagen, erkennbare Fehler oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 2. Zahlung des Reisepreises

Mit der schriftlichen Bestätigung der Buchung und des Reisepreises wird Ihnen ein Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 (Insolvenzversicherung) ausgehändigt. Nach dem Erhalt des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in § 7 genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen, innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn, ist der volle Reisepreis bis spätestens 10 Tage vor Reiseantritt zu zahlen, nicht jedoch vor Aushändigung des Sicherungsscheines. Bei nicht fristgerechter Bezahlung, trotz Übergabe des Sicherungsscheins und Leistungsbereitschaft des Reiseveranstalters, ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach nochmaliger erfolgloser Fristsetzung und Aufforderung zur Leistung, verbunden mit einer Rücktrittsandrohung, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe der ihm entstandenen Unkosten zu berechnen. Bei Tagesfahrten ist die Zahlung des Gesamtbetrages 14 Tage vor Reiseantritt fällig.

§ 3. Leistungen / Leistungs- und Preisänderungen

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen (Prospekte/ Kataloge/ Webseite) des Reiseveranstalters verbindlich. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Insbesondere behält sich der Reiseveranstalter vor, auf andere gleichwertige Unterkünfte auszuweichen. Wir behalten uns vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle von tatsächlich anfallenden Mehrkosten durch die Erhöhung von Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend zu erhöhen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin sind nicht möglich. Wenn sich die Preiserhöhung auf über 5 % beläuft, hat der Kunde die Möglichkeit, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten.

§ 4. Rücktritt (Stornierung) durch den Kunden

Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigungen zu zahlen: Mehrtagesfahrten – Prozent vom Gesamtpreis: bis 28 Tage vor Reisebeginn 20% 28 – 21 Tage vor Reisebeginn 30% 20 – 14 Tage vor Reisebeginn 40% 13 – 7 Tage vor Reisebeginn 60% 6 – 2 Tage vor Reisebeginn 80% 1 Tag vor Reiseantritt 90%. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit Rücktritt oder Nichtantritt der Reise uns ein Schaden nicht oder in erheblich niedriger Höhe entstanden ist. Die Kalkulation der jeweils in % angegebenen Entschädigungspauschalen ergibt sich aus den trotz Stornierung üblicherweise anfallenden Kosten und Aufwendungen bzw. den gewöhnlich ersparten Aufwendungen. Bei den angegebenen Entschädigungspauschalen handelt es sich um regelmäßig anfallende Durchschnittswerte. Soweit die tatsächlichen Einbußen des Reiseveranstalters im Einzelfall stark davon abweichen (z.B. bei einer Stornierung weit vor dem 30. Tag vor Reiseantritt) kann von den Pauschalen zu Gunsten des Reisenden abgewichen werden. Dem Reiseveranstalter bleibt es vorbehalten, anstelle der in Abs. 2 genannten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der Reiseveranstalter einen solchen Anspruch geltend, so ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Bei Reisen mit im Preis eingeschlossenen Eintrittskarten (Konzert-, Theater- und ähnliche Fahrten) sind diese bei Rücktritt voll zu zahlen, wenn sie nicht anderweitig verkauft werden können und eine Stornierung nicht möglich ist. Sollten die Karten stornierbar sein, so ist nur der Preis für die Stornierung zu zahlen. Die zusätzlichen Rücktrittskosten beziehen sich in diesem Falle auf den verbleibenden Reisepreis. Für den Fall, dass Leistungsänderungen eintreten, welche den Leistungsumfang erheblich beeinträchtigen, wird Ihnen ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Die Rücktrittserklärung, sollte im Interesse des Kunden und aus Beweisgründen von beiden Seiten schriftlich erfolgen. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Kunde hat bis zum Reiseantritt die Möglichkeit zu verlangen, dass für ihn eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Wir können dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle einer Vertragsübernahme haftet der eintretende Ersatzreisende und der ursprünglich Reisende gegenüber uns für den vereinbarten Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

§ 5. Umbuchung

Wird auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise eine Umbuchung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft vorgenommen, so kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben, insofern eine Umbuchung möglich ist. Das Entgelt beträgt 25 EUR. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Aufwand sei nicht entstanden oder der Aufwand sei wesentlich niedriger als die Pauschale. Bei allen über Ala-Kol Travel dazu gebuchten Flugtickets, dessen Flüge nachträglich verschoben oder gecancelt werden, übernehmen wir keine Haftung. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die jeweilige Airline.

§ 6. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich stört, sodass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.

§ 7. Mindestteilnehmerzahl – Rücktritt / Kündigung durch den Reiseveranstalter

Wir können wegen Nichterreichung der ausgeschriebenen Teilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn – die in der jeweiligen Reiseausschreibung bezifferte Teilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und – in einer Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Es bedarf einer Erklärung des Reiseveranstalters an den Kunden bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Der vom Reisenden gezahlte Betrag ist umgehend zurückzuerstatten. Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Absage durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 8. Weitere Kündigungsmöglichkeit

Infolge höherer Gewalt Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z.B. Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung nach Maßgabe des § 651j BGB.

§ 9. Gewährleistung und Abhilfe / Kündigung durch den Kunden

Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisemangel ist dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Hotel sofort nach Bekanntwerden des Mangels direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Der Kunde kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Diese Kündigung ist nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist, welche der Kunde setzt, keine zumutbare Abhilfe leistet. Sollte die Abhilfe unmöglich oder eine sofortige Kündigung durch ein Interesse des Kunden gerechtfertigt sein, bedarf es keiner Fristsetzung.

§ 10. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen die Ihm im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen obliegenden, zumutbaren Schritte zu unternehmen, um Schäden zu verhindern oder diese zumindest gering zu halten.

§ 11. Haftungsbeschränkungen

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung aus unerlaubter Handlung besteht unbeschadet der vorstehenden Bestimmung. Eine Haftung des Reiseveranstalters für fehlerhafte Leistungen durch Dritte, welche nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters zurückzuführen sind, ist dann ausgeschlossen, wenn diese Leistungen Fremdleistungen sind und als solche in der Reisebeschreibung ausdrücklich bezeichnet werden. Der Reiseveranstalter haftet insbesondere für die sorgfältige Vorbereitung der Reise sowie die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistung.

§ 12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Alle Ansprüche des Reisenden, ausgenommen solcher, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Reisenden durch den Reiseveranstalter oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.

§ 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden über geltende Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften, sowie deren Änderung nach Abschluss des Vertrages, und vor Beginn der Reise. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

§ 14. Gerichtsstand / anwendbares Recht / sonstige Bestimmungen

Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche Inhalt und Umfang dieses Vertrages betreffen, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Der Sitz des Reiseveranstalters ist Dresden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur dann, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Keine Gültigkeit erlangt diese Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Verbrauchern. Es gilt deutsches Recht.

§ 15. Versicherungen

Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisegast eine Reiserücktritts-, Gepäck- und Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet dem Reisenden vor Beginn der Reise einen Insolvenzversicherungsschein auszuhändigen.

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